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   BVerfG - 1 BvR 860/21   

Anhängiges Verfahren
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BVerfG - 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/9999,132567)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG - 1 BvR 865/21 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG - 1 BvR 860/21
    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.

    Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.

  • BVerfG - 1 BvQ 51/21 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG - 1 BvR 860/21
    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.

    Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    a) Verfahren 1 BvR 860/21 (Rn.17).

    In den Verfahren 1 BvR 798/21 und 1 BvR 860/21 greifen die Beschwerdeführenden darüber hinaus auch die Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG einschließlich der Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG an.

    Sämtliche Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die bußgeldbewehrten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG) sowie in den Verfahren 1 BvR 798/21 und 1 BvR 860/21 gegen die ebenfalls mit einer Bußgeldandrohung verbundenen Kontaktbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG).

    a) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 860/21 waren Mitglieder des 19. Deutschen Bundestags und gehörten der FDP-Fraktion an; überwiegend sind sie auch weiterhin Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestags.

    Insoweit wird von den Beschwerdeführenden - über den Vortrag im Verfahren 1 BvR 860/21 hinaus - vor allem vorgebracht, dass eine effektivere Regulierung des Arbeitslebens ein milderes Mittel sei.

    Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG, hilfsweise von Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG wenden auch sie sich allein gegen die bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkung und stützen sich auf Argumente, die auch in den Verfahren 1 BvR 860/21 und 1 BvR 805/21 vorgebracht werden.

    Auch er stützt sich im Wesentlichen auf die Argumente, die in den Verfahren 1 BvR 860/21, 1 BvR 805/21 und 1 BvR 781/21 vorgebracht werden.

    b) Der Bundestag ist dem Verfahren 1 BvR 860/21 beigetreten und hat zu den Verfassungsbeschwerden in sämtlichen Verfahren Stellung genommen.

  • BVerfG - 1 BvR 865/21 (anhängig)
    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.

    Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.

  • BVerfG - 1 BvQ 51/21 (anhängig)
    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.

    Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.

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